Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DHW Vertriebs-GmbH

Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden allen Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch die DHW Vertriebs-GmbH im Folgenden „Verkäufer“ genannt zugrunde gelegt, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden. Bei Kollision mit Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gehen die nachstehenden Geschäftsbedingungen vor.


Beratung

2.1 Unsere Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit unseren Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Verwendbarkeit unserer Lieferungen für einen bestimmten Verwendungszweck.


Angebot

3.1. Das Angebot und diesem zugehörige Unterlagen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, innerhalb von 4 Wochen ab Ausstellungsdatum.

3.2. Die Annahme eines vom Verkäufer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Etwaige Änderungen gelten nur für den Auftrag, für welchen sie vereinbart werden. Sie haben keinen präjudiziellen Charakter.

3.3. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Verkäufers. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung des Anbieters macht schadensersatzpflichtig.

3.4. Die Verwendung von Warenzeichen des Verkäufers durch den Käufer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Verkäufer.

3.5. Alle beschriebenen technischen Angaben wie Maße usw. sind ca. Angaben. Konstruktions-änderungen speziell im Bereich geänderter Normen stellen eine Verbesserung dar, die wir uns vorbehalten. Es können daher Katalogabbildungen und geliefertes Gerät in gewissem Umfang voneinander abweichen. Technische Änderungen in Maß und Material behalten wir uns im Rahmen der handelsüblichen Mengen- und Qualitätstoleranzen vor.


Vertragsabschluss

4.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Verkäufer erst nach der durch ihn erfolgten Auftrags-bestätigung. Bei sofortiger Lieferung ersetzt die Rechnung eine schriftliche Auftragsbestätigung.

4.2. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.

4.3. Zusatzaufträge müssen dem Verkäufer oder dessen Bevollmächtigten mitgeteilt werden; nicht als bevollmächtigt bezeichnete Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme jedweder Zusatzaufträge berechtigt. Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Käufers und können daher vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden, ohne das dadurch eine Haftung des Verkäufers hinsichtlich des Zusatzauftrages übernommen wird.

4.4. Arbeiten, welche zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst im Laufe der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Käufer unverzüglich mitzuteilen und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Für Aufgaben die über das Angebot hinausgehen, aber als zweckmäßig erkannt werden, ist ebenfalls der Käufer unverzüglich zu verständigen. Widerspricht der Käufer nicht innerhalb von 3 Tagen nach Verständigung, so gelten die Arbeiten als Zusatzaufträge, welche ebenfalls gesondert verrechnet werden.


Lieferung

5.1. Bezüglich der Lieferung wird zwischen den Parteien eine Holschuld vereinbart.

5.2. Bei allen Lieferungen gilt Ware handelsüblicher Qualität vereinbart. Die in der Auftrags-bestätigung angeführten Qualitätswerte gelten für die Ausführung des Auftrages als maßgeblich. Handelsübliche Farbe und Qualitätsabweichungen bleiben mit Rücksicht auf den nicht immer gleichen Ausfall der Rohstoffe vorbehalten.

5.3. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden durch den Verkäufer versandt, erfolgt die Verladung als auch der Versand unversichert auf Rechnung und Gefahr des Käufers – ex works EXW Wien gemäß INCOTWEMS 2000 auch wenn die Lieferung frachtfrei an den Bestimmungsort erfolgt.

5.4. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, notwendig werden, gehen zu Lasten und auf Kosten des Käufers.

5.5. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder das Zwischenlager verlässt bzw. dem Käufer versandbereit zur Verfügung gestellt wird.

5.6. Der Kunde haftet für die Befahrbarkeit der Anlieferstelle mit einem Fernverkehrs-LKW. Falls nichts anderes vereinbart wurde, wählt der Verkäufer die Transportmittel.

5.7. Das Abladen auf der Baustelle ist in unserem Leistungsumfang nicht enthalten.

5.8. Bei Lieferung der Waren ohne Montagevereinbarung, werden die Spielplatzgeräte-Bausteile weitgehend vormontiert geliefert. Für den Zusammenbau und die Montage der Geräte werden Montageanleitungen, Zeichnungen oder Fotos beigestellt.


Montage

6.1. Spielgeräte mit Montage werden von Fachkräften betriebsfertig fachgerecht montiert. Erforderlicher Beton ist im Montagepreis bei „Fundierung mit Beton“ enthalten.

6.2. Kann der Käufer einen mit uns vereinbarten Montagetermin nicht einhalten, so muss er uns hiervon mindestens 2 Werktage vor Montagetermin verständigen. Wird der Montagetermin vom Käufer nicht rechtzeitig storniert, so sind die anfallenden Kosten für Beladung, Zufahrt, und Monteure an uns zu bezahlen. Änderungen von Montageterminen durch höhere Gewalt bzw. geänderte äußere Einflüsse (Witterungsverhältnisse) sind, bei bekannt werden dieser, separat zu vereinbaren.

6.3. Für Montagen werden grundsätzlich für das jeweilige Bauvorhaben Angebote erstellt, in denen der exakte Leistungsumfang definiert ist.

6.4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Mehraufwände, welche aufgrund vom Angebot abweichend vorgefunden Bauverhältnisse bezogen auf z.B. Befahrbarkeit der Baustelle, Bodenbeschaffenheit, Verankerungsmöglichkeit, Wegbarkeit, Sicherheit, Aushublagerung usw. entstehen, dem Käufer gesondert als Regiestunden, zu den zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung jeweils geltenden Regiestundensätzen, in Rechnung gestellt werden.


Abnahme

7.1. Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Liefertermine gelten als Richtwerte. Der Kunde erhält 2 Werktage vor Anlieferung der Ware Nachricht über den Anliefertag.

7.2. Bei Lieferung und Selbstmontage ist der Lieferumfang durch Abzeichnung des Lieferscheines unverzüglich zu bestätigen.

7.3. Im Falle der Montage durch den Verkäufer hat dieser dem Käufer die Fertigstellung unverzüglich anzuzeigen. Die Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige zu erfolgen. Der Käufer kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als solche gilt, wenn der Käufer innerhalb der 8 Tage die Abnahme nicht ausdrücklich bestätigt. Die Abnahme gilt aber jedenfalls ab Benützung als erfolgt.

7.4. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzes werden auf diesen Umstand bei Fristbeginn besonders hingewiesen.


Preise und Rechnung

8.1. Die Nettopreise, die Umsatzsteuer sowie etwaige Frachtkosten werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.

8.2. Die im Angebot ausgewiesenen Preise sind für uns 4 Wochen bindend.

8.3. Die Preiserstellung erfolgt unter Zugrundelegung der am Tage der Angebotsabgabe bzw. des Auftragabschlusses geltenden Kostengrundlage. Preise verstehen sich immer in Euro ab Werk.

8.4. Für Kleinaufträge unter einem Warenwert von Euro 250,– berechnen wir Euro 25,– an Bearbeitungszuschlag.

8.5. Sollte die Anforderung der Lieferung nicht innerhalb von 2 Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns die Anpassung der Preise an die Entwicklung der Material- und Lohnkosten bzw. einen Rücktritt vom Vertrag vor.

8.6. Lieferungen an nicht öffentliche Kunden erfolgen generell gegen Vorkasse bzw. zahlbar bei Leistungserbringung oder Lieferung.

8.7. Rechnungen an öffentliche Kunden sind nach Erhalt innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug und spesenfrei, zuzüglich der ausgewiesenen Umsatzsteuer, fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen wird ausgeschlossen.

8.8. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelung zurückzuhalten.

8.9. Für Mahnspesen behält sich der Verkäufer vor, pro Mahnung € 11,– zu verrechnen. Für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen fällt pro Halbjahr ein Betrag in Höhe von Euro 4,– an.

8.10. Die Stornierung schriftlich oder mündlich erteilter Aufträge berechtigt uns zur Verrechnung einer Storno- und Manipulationsgebühr. Für unbearbeitete Aufträge beträgt die Stornogebühr 5% des Auftragswertes. Wurden bestellte Waren bearbeitet oder zum Versand gebracht, wird eine solche in Höhe von 15% des Auftragswertes zur Verrechnung gebracht. Für unbegründete Rücksendungen werden allenfalls die Kosten der Rückfracht hinzugerechnet.


Verzug

9.1. Im Falle des Lieferverzuges hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

9.2. Lieferverzug durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, betriebliche Schwierigkeiten, Roh- und Hilfsstoffmangel, Transportunterbrechungen oder andere Hindernisse bei der Herstellung oder Lieferung im Ausmaß von länger als 4 Wochen berechtigt beide Vertragsteile zum Rücktritt vom Vertrag. In diesem Falle sind jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

9.3. Im Falle des Annahmeverzuges, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns zu lagern, wofür eine Lagergebühr in der Höhe von Euro 5,– pro angefangenem Kubikmeter und Kalendertag in Rechnung gestellt wird und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

9.4. Im Falle des Zahlungsverzuges werden vom Verkäufer Verzugszinsen in Höhe eines Kontokorrentkredites berechnet.

9.5. Aufgrund des Zahlungsverzuges entstehende Kosten wie Anwalts-, Gerichts- oder Inkassokosten gehen zu Lasten des Verkäufers.

9.6. Der Verkäufer hat im Falle des Zahlungsverzuges – auch wenn Stundung der Kaufs- bzw. Werkpreises vereinbart wurde – das Recht vom Vertrag zurückzutreten.


Garantie

10.1. Auf von uns gelieferte Holzteile gewähren wir eine Garantie von 3 Jahren hinsichtlich Funktion und Haltbarkeit.

10.2. Auf Robinienholzstämme und auf Lärchenholzstämme auf Metalllaschen aufgeständert gewähren wir 7 Jahre Garantie gegen Fäulnis und Pilzbefall mit der Einschränkung salzresistenter Pilzarten und Rindenmulchschüttungen.

10.3. Nachträgliche Veränderungen durch z.B. Farbanstrich oder Anbringung anderer Bauteile entbinden uns von der Gewährleistung. Ersatzansprüche sind auf die einzelnen schadhaften Teile beschränkt und beinhalten keine Arbeitszeit. Unsere Garantie erstreckt sich nicht auf Folgeschäden. Eine Zeitgarantie für eine bestimmte Lebensdauer über o. g. Zeiträume wird nicht eingegangen.


Gewährleistung und Haftung

11.1. Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen nach den jeweils anerkannten Regeln und dem Stand der Technik. Dies befreit den Kunden jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Mengenabweichungen laut ÖNORM sind zulässig.

11.2. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist- oder kurzfristige Zahlungsfrist-überschreitungen unsererseits, gelten als vorweg genehmigt.

11.3. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Erfolgt die Montage von Spielplatzgeräten nicht durch unsere Fachkräfte, entbinden uns unsachgemäße Behandlung bzw. fehlerhafte Montage von der Gewährleistungspflicht.

11.4. Bei Lieferung und Selbstmontage ist die Erhebung von Mängelrügen nach Bearbeitung oder Verarbeitung der Ware ausgeschlossen.

11.5. Ist der Mangel behebbar, erfolgt die Gewährleistung ausschließlich durch kostenlose Behebung innerhalb angemessener Frist. Im Falle der Unbehebbarkeit des Mangels, einer misslungenen Reparatur oder bei Verzug der Reparatur besteht je nach Art des Mangels der Anspruch auf Wandlung bzw. Preisminderung.

11.6. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

11.7. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist uns vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.

11.8. Der Verkäufer haftet nur für grobes Verschulden und Vorsatz. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist durch den Käufer zu beweisen.


Eigentumsvorbehalt

12.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch berechtigt, im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung über die Ware zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch über die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse – insoweit gilt der Käufer als Verwahrer für den Verkäufer. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind unzulässig. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind Weiterveräußerungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Im Falle der Weiterveräußerung ist der Erwerber vom bestehenden Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen und die Weiterveräußerung hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der zu unseren Gunsten bestehende Eigentumsvorbehalt auch gegenüber dem neuen Erwerber voll inhaltlich aufrecht bleibt.


Erfüllungsort u. Gerichtsstand

13.1. Diese AGB und die unter diesen AGB abzuschließenden Verträgen unterliegen österreichischem materiellem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

13.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.


Schlussbestimmung

14.1. Für den Verkauf an Verbraucher gelten vorstehende Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Regelungen vorschreibt.

14.2. Im Falle der Unwirksamkeit einer der vorangegangenen Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich, durch eine der wirtschaftlich und ihrer Intention nach der unwirksamen Klausel am Nächsten kommenden Bestimmung, ersetzt.

14.3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, das gilt insbesondere auch für die Aufhebung dieser Bestimmung.

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