Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Freispiel Outdoor GmbH

Deutschland

Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden allen Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch die Freispiel Outdoor GmbH im Folgenden „Verkäufer“ genannt

zugrunde gelegt, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen schriftlichen

Vereinbarungen getroffen werden. Bei Kollision mit Geschäftsbedingungen des Vertragspartners

gehen die nachstehenden Geschäftsbedingungen vor.

 

Beratung

2.1 Unsere Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit unseren Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

Wir übernehmen keine Verantwortung für die Verwendbarkeit unserer Lieferungen für einen

bestimmten Verwendungszweck.

 

Angebot

3.1. Das Angebot und zugehörige Unterlagen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes

vereinbart wird, innerhalb von 4 Wochen ab Ausstellungsdatum.

3.2. Die Annahme eines vom Verkäufer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten

angebotenen Leistung möglich. Etwaige Änderungen gelten nur für den Auftrag, für welchen sie

vereinbart werden. Sie haben keinen präjudiziellen Charakter.

3.3. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Verkäufers. Eine auch nur

auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung des Anbieters macht

schadensersatzpflichtig.

3.4. Die Verwendung von Warenzeichen des Verkäufers durch den Käufer bedarf der vorherigen

schriftlichen Zustimmung durch den Verkäufer.

3.5. Alle beschriebenen technischen Angaben wie Maße usw. sind ca. Angaben. Konstruktionsänderungen speziell im Bereich geänderter Normen stellen eine Verbesserung dar, die wir uns vorbehalten. Es können daher Katalogabbildungen und geliefertes Gerät in gewissem Umfang voneinander abweichen. Technische Änderungen in Maß und Material behalten wir uns im Rahmen der handelsüblichen Mengen- und Qualitätstoleranzen vor.

 

 

Vertragsabschluss

4.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Verkäufer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung.

Bei sofortiger Lieferung ersetzt die Rechnung eine schriftliche Auftragsbestätigung.

4.2. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.

4.3. Zusatzaufträge müssen dem Verkäufer oder dessen Bevollmächtigten mitgeteilt werden; nicht als bevollmächtigt bezeichnete Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme jedweder Zusatzaufträge berechtigt. Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Käufers und können daher vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden, ohne dass dadurch eine Haftung des Verkäufers hinsichtlich des Zusatzauftrages übernommen wird.

4.4. Arbeiten, welche zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst im Laufe der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Käufer unverzüglich mitzuteilen und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Für Aufgaben die über das Angebot hinausgehen, aber als zweckmäßig erkannt werden, ist ebenfalls der Käufer unverzüglich zu verständigen. Widerspricht der Käufer nicht innerhalb von 3 Tagen nach Verständigung, so gelten die Arbeiten als Zusatzaufträge, welche ebenfalls gesondert verrechnet werden.

4.5. Die angegebenen Lieferzeiten setzen die technische und kaufmännische Auftragsklarheit voraus.

 

Lieferung

5.1. Bezüglich der Lieferung wird zwischen den Parteien eine Holschuld vereinbart.

5.2. Bei allen Lieferungen gilt Ware handelsüblicher Qualität vereinbart. Die in der Auftrags-bestätigung angeführten Qualitätswerte gelten für die Ausführung des Auftrages als maßgeblich. Handelsübliche Farbe und Qualitätsabweichungen bleiben mit Rücksicht auf den nicht immer gleichen Ausfall der Rohstoffe vorbehalten.

5.3. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, notwendig werden, gehen zu Lasten und auf Kosten des Käufers.

5.4. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder das Zwischenlager verlässt bzw. an den Frächter übergeben wird.

5.5. Der Kunde haftet für die Befahrbarkeit der Anlieferstelle mit einem Fernverkehrs-LKW. Falls nichts anderes vereinbart wurde, wählt der Verkäufer die Transportmittel.

5.6. Das Abladen auf der Baustelle ist in unserem Leistungsumfang nicht enthalten. Falls nicht anders vereinbart hat der Kunde ein geeignetes Entlademittel (Gabelstapler, Radlader etc.) zur Verfügung zu stellen.

5.7. Bei Lieferung der Waren ohne Montagevereinbarung, werden die Spielplatzgeräte-Bauteile weitgehend vormontiert geliefert. Für den Zusammenbau und die Montage der Geräte werden Montageanleitungen, Zeichnungen oder Fotos beigestellt.

 

Abnahme

6.1. Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Liefertermine gelten als Richtwerte. Der Kunde erhält 2 Werktage vor Anlieferung der Ware Nachricht über den Anliefertag.

6.2. Bei Lieferung und Selbstmontage ist der Lieferumfang durch Abzeichnung des Lieferscheines unverzüglich zu bestätigen.

 

 

Preise und Rechnung

7.1. Die Nettopreise, die Umsatzsteuer sowie etwaige Frachtkosten werden gesondert auf der

Rechnung ausgewiesen.

7.2. Die im Angebot ausgewiesenen Preise, falls nicht anders vereinbart, sind für uns 4 Wochen

bindend.

7.3. Die Preiserstellung erfolgt unter Zugrundelegung der am Tage der Angebotsabgabe bzw. des Auftragsabschlusses geltenden Kostengrundlage. Preise verstehen sich immer in Euro ab Werk.

7.4. Für Kleinaufträge unter einem Warenwert von Euro 700,– netto berechnen wir Euro 95,– netto an Kleinmengenzuschlag.

7.5. Sollte die Anforderung der Lieferung nicht innerhalb von 2 Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns die Anpassung der Preise an die Entwicklung der Material- und Lohnkosten bzw. einen Rücktritt vom Vertrag vor.

7.6. Lieferungen an nicht öffentliche Kunden erfolgen generell gegen Vorkasse bzw. zahlbar bei

Leistungserbringung oder Lieferung.

7.7. Rechnungen an öffentliche Kunden sind nach Erhalt innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug und spesenfrei, zuzüglich der ausgewiesenen Umsatzsteuer, fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen wird ausgeschlossen.

7.8. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelung zurückzuhalten.

7.9. Für Mahnspesen behält sich der Verkäufer vor, pro Zahlungserinnerung / Mahnung € 15,– plus Verzugszinsen 12% pro Jahr zu verrechnen. Für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen fällt pro Halbjahr ein Betrag in Höhe von Euro 4,– an.

7.10. Die Stornierung schriftlich oder mündlich erteilter Aufträge berechtigt uns zur Verrechnung einer Storno- und Manipulationsgebühr. Für unbearbeitete Aufträge beträgt die Stornogebühr 5% des Auftragswertes. Wurden bestellte Waren bearbeitet oder zum Versand gebracht, wird eine solche in Höhe von 15% des Auftragswertes zur Verrechnung gebracht. Für unbegründete Rücksendungen werden allenfalls die Kosten der Rückfracht hinzugerechnet.

 

Verzug

8.1. Im Falle des Lieferverzuges hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

8.2. Lieferverzug durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, betriebliche Schwierigkeiten, Roh- und Hilfsstoffmangel, Transportunterbrechungen, fehlendes Entlademittel oder andere Hindernisse bei der Herstellung oder Lieferung im Ausmaß von länger als 4 Wochen berechtigt beide Vertragsteile zum Rücktritt vom Vertrag. In diesem Falle sind jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die Kosten des Rücktransports werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

8.3. Im Falle des Annahmeverzuges, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns zu lagern, wofür eine Lagergebühr in der Höhe von Euro 5,– pro angefangenem Kubikmeter und Kalendertag in Rechnung gestellt wird und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

8.4. Im Falle des Zahlungsverzuges werden vom Verkäufer Verzugszinsen in Höhe eines Kontokorrentkredites berechnet.

8.5. Aufgrund des Zahlungsverzuges entstehende Kosten wie Anwalts-, Gerichts- oder Inkassokosten gehen zu Lasten des Verkäufers.

8.6. Der Verkäufer hat im Falle des Zahlungsverzuges – auch wenn Stundung der Kaufs- bzw. Werkpreises vereinbart wurde – das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Die Kosten des Rücktransports werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

 

Garantie

9.1. Auf von uns gelieferte Holzteile gewähren wir eine Garantie von 3 Jahren hinsichtlich Funktion und Haltbarkeit.

9.2. Auf Robinienholzstämme und auf Lärchenholzstämme auf Metalllaschen aufgeständert gewähren wir 7 Jahre Garantie gegen Fäulnis und Pilzbefall mit der Einschränkung salzresistenter Pilzarten und Rindenmulchschüttungen.

9.3. Nachträgliche Veränderungen durch z.B. Farbanstrich oder Anbringung anderer Bauteile entbinden uns von der Gewährleistung. Ersatzansprüche sind auf die einzelnen schadhaften Teile beschränkt und beinhalten keine Arbeitszeit. Davon ausgenommen sind atmungsaktive und diffusionsoffene Holzschutzmittel. Unsere Garantie erstreckt sich nicht auf Folgeschäden. Eine Zeitgarantie für eine bestimmte Lebensdauer über o. g. Zeiträume wird nicht eingegangen.

 

Gewährleistung und Haftung

10.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe. Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Verbesserung oder Austausch. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

10.1. Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen nach den jeweils anerkannten Regeln und dem Stand der Technik. Dies befreit den Kunden jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

10.2. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist- oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits, gelten als vorweg genehmigt.

10.3. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Erfolgt die Montage von Spielplatzgeräten nicht durch Fachkräfte, entbinden uns unsachgemäße Behandlung bzw. fehlerhafte Montage oder Wartung von der Gewährleistungspflicht.

10.4. Bei Lieferung und Selbstmontage ist die Erhebung von Mängelrügen nach Bearbeitung oder Verarbeitung der Ware ausgeschlossen.

10.5. Ist der Mangel behebbar, erfolgt die Gewährleistung ausschließlich durch kostenlose Behebung innerhalb angemessener Frist. Im Falle der Unbehebbarkeit des Mangels, einer misslungenen Reparatur oder bei Verzug der Reparatur besteht je nach Art des Mangels der Anspruch auf Wandlung bzw. Preisminderung.

10.6. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

10.7. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist uns vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.

10.8. Der Verkäufer haftet nur für grobes Verschulden und Vorsatz. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist durch den Käufer zu beweisen.

 

Eigentumsvorbehalt

11.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch berechtigt, im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung über die Ware zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch über die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse – insoweit gilt der Käufer als Verwahrer für den Verkäufer. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind unzulässig. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind Weiterveräußerungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Im Falle der Weiterveräußerung ist der Erwerber vom bestehenden Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen und die Weiterveräußerung hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der zu unseren Gunsten bestehende Eigentumsvorbehalt auch gegenüber dem neuen Erwerber voll inhaltlich aufrecht bleibt.

 

Erfüllungsort u. Gerichtsstand

12.1. Diese AGB und die unter diesen AGB abzuschließenden Verträgen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist das sachlich zuständige Amtsgericht in Nürnberg, Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

 

Schlussbestimmung

13.1. Für den Verkauf an Verbraucher gelten vorstehende Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Regelungen vorschreibt.

13.2. Im Falle der Unwirksamkeit einer der vorangegangenen Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich, durch eine der wirtschaftlich und ihrer Intention nach der unwirksamen Klausel am nächsten kommenden Bestimmung, ersetzt.

13.3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, das gilt insbesondere auch für die Aufhebung dieser Bestimmung.

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